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Beanstandung einer Beendigung durch Fristablauf - kein verpöntes Kündigungsmotiv

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6924/11/2024 Heft 6924 v. 13.11.2024

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i

OGH 19. 9. 2024, 9 ObA 67/24d
➜ zu OLG Wien 9 Ra 30/24h, ARD 6918/10/2024 (Bestätigung)

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG berechtigt den Arbeitnehmer zur Anfechtung der Kündigung, wenn ihn der Arbeitgeber wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis kündigt. Der mit diesem Anfechtungsgrund verfolgte Zweck des Schutzes der arbeitsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers bezieht sich nur auf den Schutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Das Bestreben des Arbeitnehmers, nicht gekündigt zu werden, stellt aber angesichts der im österreichischen Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfreiheit keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar, der durch § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geschützt ist. Der Arbeitgeber stellt daher mit einer Eventualkündigung für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung nicht einen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis in Frage (vgl OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 63/12s, ARD 6309/3/2013).

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