GlBG: § 17 Abs 1 Z 7, § 26 Abs 7
OLG Wien 24. 9. 2024, 8 Ra 68/24i
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Lehrling zur Immobilienkauffrau mit Schwerpunkt Maklerin beschäftigt, das Lehrverhältnis endete während der gesetzlichen 3-monatigen Probezeit einvernehmlich. Weil ihr die einvernehmliche Auflösung just an jenem Tag vorgelegt wurde, als sie erstmals mit dem islamischen Kopftuch ins Büro kam, geht die Klägerin von einer unzulässigen Beendigungsdiskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit aus. Mit ihrer Klage begehrt sie gemäß § 26 Abs 7 GlBG ideellen Schadenersatz iHv € 2.000,-.

