EStG 1988: § 2, § 33, § 47 Abs 2
VO BGBl II 2000/418: § 1
Auch wenn ein Sportler (hier: Profi-Tischtennisspieler) seine Sportart ohne Vereinszugehörigkeit nicht ausüben kann, so kann alleine aus einer Vereinszugehörigkeit nicht abgeleitet werden, dass betreffend den Verein eine persönliche Weisungsgebundenheit oder eine organisatorische Eingliederung (und somit eine nichtselbstständige Tätigkeit) vorliegen würde. Auch aus einer Verpflichtung des Sportlers zur Teilnahme an Turnieren und Wettkämpfen kann nicht abgeleitet werden, dass diese Teilnahme unter Bedingungen erfolgt, die den Kriterien einer nichtselbstständigen Arbeit entspricht. Die Anwendbarkeit der "Sportler-Verordnung" kann diesfalls nicht ausgeschlossen werden.

