FLAG: § 6 Abs 5
VwGH 30. 7. 2024, Ra 2021/16/0012
Im vorliegenden Fall wurde der Eigenantrag der Revisionswerberin auf (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2010 bis Februar 2012 mit der Begründung abgewiesen, dass die dauernd erwerbsunfähige Revisionswerberin in diesem Zeitraum Sozialhilfe nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz bezogen und ausschließlich von diesen Sozialhilfebezügen gelebt habe. Sie habe in einer Unterkunft eines Sozialvereins gewohnt, der wohnungslosen Menschen eine Wohnmöglichkeit sowie Betreuung anbiete. Die von der Revisionswerberin bezahlte "Nutzungspauschale" sei zur Gänze aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestritten worden.

