GewO 1859: § 82 lit d, lit g
OLG Wien 27. 6. 2024, 7 Ra 47/24v
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Autobuslenker beschäftigt. Er nahm am 25. 1. 2020 an einem von den Arbeitnehmern selbstständig organisierten Treffen mit anderen Kollegen auf dem Firmengelände teil. Im Zuge dieser Feier wurde von einer dort anwesenden Person ein Video aufgenommen und in Echtzeit über das soziale Medium Facebook übertragen. In dieser Aufzeichnung ist ua erkennbar, wie der Kläger in seiner Dienstuniform den sogenannten Wolfsgruß und auch den Adlergruß zeigte. Auch andere in der Aufnahme erkennbare Personen in Dienstuniform taten dies, wobei der Kläger die erste in der Aufnahme erkennbare Person ist, die einen derartigen Gruß in die Kamera zeigt. Dem Kläger war bewusst, dass der Wolfsgruß ein Symbol der grauen Wölfe (Bezeichnung für türkische Rechtsextremisten, Anm) ist. Die Videoaufnahme war in Facebook abrufbar. In der Folge berichteten einige österreichische Medien über den Vorfall und drückten dabei eine Verbindung zwischen der Arbeitgeberin und dem Inhalt des Videos aus.

