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Kietaibel/Dullinger, Ausbildungskosten nach § 11b AVRAG und Ausbildungskostenrückersatz, ecolex 2024, 695

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6919/14/2024 Heft 6919 v. 9.10.2024

Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob die Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG auch im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG weiterhin möglich ist. Ihrer Ansicht nach sprechen die überwiegenden Argumente dafür. § 11b AVRAG regle (nur) die Kostentragung des Arbeitgebers im aufrechten Arbeitsverhältnis, wo auch der Arbeitgeber die Ausbildung verwerten kann. § 2d AVRAG regle die ganz andere Frage des Rückersatzes, falls der Arbeitnehmer frühzeitig den Vertrag auflöst und die Ausbildung außerhalb des Arbeitsverhältnisses verwertet. Dies entspreche auch dem gemeinsamen Zweck von Transparenz-RL und AVRAG, Fortbildungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis zu fördern und davon auch den Arbeitgeber profitieren zu lassen. Sollte der EuGH dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangen, ließe sich § 2d AVRAG aber problemlos dahin gehend auslegen, dass ein Ausbildungskostenrückersatz (nur) für Fortbildungen iSd Transparenz-RL unzulässig ist.

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