ASVG: § 67 Abs 10
VwGH 4. 9. 2024, Ra 2024/08/0087
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der P. GmbH gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge iHv € 102.667,65 hafte. Er habe die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse im Beurteilungszeitraum nur zu 67,91 % befriedigt, während die Gesamtforderungen im Beurteilungszeitraum zu 92,43 % befriedigt worden seien.

