TAG: § 18 Abs 1
ASGG: § 61 Abs 1
Klagt ein im Rahmen von jeweils auf ein Jahr befristeten Bühnenarbeitsverträgen beschäftigter und dem Theaterarbeitsgesetz unterliegender Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis nicht verlängert wurde, auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, und zahlt der Arbeitgeber dem arbeitsbereiten, aber dienstfrei gestellten Arbeitnehmer nach Zustellung des stattgebenden Ersturteils das Entgelt fort, so hat der Arbeitgeber keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des ausbezahlten Entgelts, wenn das Klagebegehren letztlich rechtskräftig abgewiesen wird. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Beschäftigungspflicht nach dem TAG rechtswidrig nicht zur Arbeitsleistung zugelassen hat und niemand aus eigenem rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf, fehlt die Schutzwürdigkeit für einen Rückforderungsanspruch. Der rückwirkende Wegfall des Arbeitsverhältnisses führt daher nicht zur Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.

