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Kein Anspruch auf Witwenpension nach Lebenspartnerschaft nach ungarischem Recht

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6918/16/2024 Heft 6918 v. 2.10.2024

ASVG: §§ 258 f

OGH 13. 8. 2024, 10 ObS 80/24y

Die Klägerin lebte seit 1999 mit ihrem 2022 verstorbenen Lebensgefährten in einer emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft in einem Haushalt faktisch zusammen. Nach einer ungarischen Gesetzesänderung wurde die Beziehung am 28. 1. 2010 bei einem Notar registriert und war seither als "Elettärsi viszony letesitese" ("Lebensgemeinschaftsbeziehung") erfasst. Nach ungarischem Recht entsteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft (die sogenannte Lebenspartnerschaft) - im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, die förmlich eingegangen werden - durch das Zusammenleben eines verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Paares in einer emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft in einem Haushalt. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Eine deklaratorische Registrierung ist aus Gründen der Rechtssicherheit möglich.

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