ASVG: § 265 Abs 1 und Abs 2
EheG: § 55a Abs 1
Geht die Bezieherin einer Witwenpension eine neue Ehe ein, fällt zwar der Anspruch auf Witwenpension weg, doch gebührt ihr eine (steuerbegünstigte) Abfertigung in der Höhe der 35-fachen monatlichen Witwenpension; wird die neue Ehe der Witwe ua durch Scheidung wieder aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf.

