ABGB: § 863, § 1154
OLG Wien 28. 5. 2024, 8 Ra 30/24a
Der Kläger arbeitete bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst im vereinbarten Ausmaß von 11 Wochenstunden, ehe er ab 1. 6. 2021 wegen Personalmangels im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu Diensten eingeteilt wurde. Im Oktober 2021 wurde er vom Geschäftsführer darüber informiert, dass sein Arbeitsausmaß wieder auf 23 Stunden reduziert wird, weil ein neuer Teilzeitmitarbeiter eingestellt wurde. Ab November wurde der Kläger auch nur mehr im Umfang von 23 Wochenstunden zum Dienst eingeteilt. Den am 2. 11. 2021 übermittelten geänderten Arbeitsvertrag hat der Kläger nicht unterfertigt. Auch hat er sich nicht im Sinne einer Vollzeitbeschäftigung leistungsbereit erklärt, sondern seine Dienste im November und Dezember 2021 weiterhin im eingeteilten (und damit monatlich vorab mitgeteilten) Umfang verrichtet, ohne gegenüber dem Arbeitgeber eine über die mitgeteilte Diensteinteilung hinausgehende Einteilung zu verlangen.

