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Haftung für einen Arbeitsunfall bei Schweißarbeiten

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6917/8/2024 Heft 6917 v. 25.9.2024

ASVG: § 334

OLG Linz 3. 7. 2024, 12 Ra 28/24k

Im vorliegenden Fall zog sich ein Arbeiter einer Schlosserei bei einem Arbeitsunfall Verletzungen zu. Er wurde von seinem Vorgesetzten gebeten, auf der Oberseite eines Tanks in ca 4 m Höhe ein Entlüftungsrohr anzubringen. Ihm war bekannt, dass sich ein Stoff im Tank befand, die beiden redeten jedoch weder darüber, welcher Stoff genau im Tank war, noch über die bereits durchgeführten Versuche, den im Tank befindlichen erhärteten Stoff aus dem Tank zu bekommen. Bei der durchzuführenden Arbeit hatte der Arbeiter einen sicheren Stand, war jedoch nicht gegen Absturz gesichert, weil der Tank unmittelbar an einer Rampe stand und der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Geländers und der Oberseite des Tanks nur etwa 1 m betrug. Bei den Schweißarbeiten fiel ein glühender Schweißspritzer durch die zuvor vom Arbeiter gebohrte Öffnung in das Tankinnere, wodurch eine Luftblase "angestochen" wurde, sodass es zu einer plötzlichen Druckentlastung kam. Aufgrund der schlagartig aus dem Loch entweichenden Luft und des damit verbundenen Pfeifgeräuschs erschrak der Arbeiter, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf den Asphaltboden. Dass zuvor vergeblich versuchte wurde, den im Tank befindlichen Stoff durch Einblasen von Druckluft aus dem Tank zu bekommen, wodurch sich in der zähflüssigen Masse Lufteinschlüsse bildeten, wussten weder der Arbeiter noch sein Vorgesetzter.

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