Bei der Umsetzung der Transparenzrichtlinie wurde in § 11b AVRAG eine Regelung zur Tragung von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten geschaffen. Dieser Beitrag befasst sich mit der neuen Bestimmung sowie ihrem Verhältnis zur Bestimmung des § 2d AVRAG über den Ausbildungskostenrückersatz.

