ASVG: § 67 Abs 10
VwGH 23. 7. 2024, Ra 2023/08/0083
Der Revisionswerber war im Jahr 2010 Geschäftsführer einer GmbH mit dem Geschäftsgegenstand des Taxigewerbes, über deren Vermögen 2011 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach Beendigung des Konkursverfahrens im Jahr 2018 blieben Beiträge zur Sozialversicherung offen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 67 Abs 10 ASVG, die offene Beiträge samt Nebengebühren für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 iHv € 92.732,31 zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Im Beurteilungszeitraum (Oktober 2010 bis zur Konkurseröffnung) seien die Forderungen der Österreichischen Gesundheitskasse und diejenigen anderer Gläubiger nicht gleich behandelt worden - die allgemeine Zahlungsquote habe 61,6 %, die Beitragszahlungsquote jedoch nur 24,3 % betragen.

