AngG: § 25
GewO 1859: § 82
Eine erst 14 Tage nach dem Bekanntwerden des Vorwurfs gegenüber einem Arbeitnehmer, dieser habe eine Mitarbeiterin eines Kunden sexuell belästigt, ausgesprochene Entlassung ist noch als rechtzeitig zu qualifizieren, wenn sich der Arbeitnehmer zunächst 8 Tage Zeit für die erbetene schriftliche Stellungnahme zu dem Vorwurf ließ, sowie der Arbeitgeber im Anschluss noch erheben ließ, ob von der betreffenden Mitarbeiterin Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer erhoben wurde, und die Entlassung unmittelbar nach dem Wissen um die eingebrachten Strafanzeigen ausgesprochen wurde.

