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Der Ausbildungskostenrückersatz bei rechtlich angeordneten Bildungsmaßnahmen (iSd § 11b AVRAG)

Thema - ArbeitsrechtDr. Thomas RauchARD 6915/3/2024 Heft 6915 v. 11.9.2024

Der mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG11§ 19 Abs 1 Z 57 AVRAG. setzt Vorgaben der Transparenz-RL (EU) 2019/1152 um.22Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über transparent und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl L 186/50 vom 11. 7. 2019. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in die Arbeitszeit fällt, wenn sie für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, des anwendbaren Kollektivvertrages oder des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Weiters sind die Kosten solcher vorgeschriebenen Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen. Dies schließt aber im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG nicht die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG aus. Im Folgenden wird insbesondere das Verhältnis zwischen dem neuen § 11b AVRAG und dem § 2d AVRAG näher erörtert.

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