EStG 1988: § 26 Z 5
BFG 9. 8. 2024, RV/7102838/2024
Der Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer der ÖBB. Er ist in Niederösterreich gemeldet, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke zum Dienstort in Wien möglich und auch zumutbar. Er hat Anspruch auf die außertarifliche Fahrbegünstigung (Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 EStG). Für die Inanspruchnahme dieses Vorteils in den Jahren 2021 und 2022 wurde eine Pauschalgebühr iHv € 62,28 (für 2021) und € 64,56 (für 2022) geleistet.

