HVertrG: § 12
OLG Linz 23. 5. 2024, 12 Ra 15/24y
Wird ein Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen im vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, gebührt ihm gemäß § 12 Abs 1 HVertrG eine angemessene Entschädigung. Diese Bestimmung wiederholt an sich nur die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts, denen zufolge schuldhafte Erfüllungsvereitelung zu Schadenersatzansprüchen führt (vgl § 920 ABGB). Der Anspruch nach § 12 HVertrG setzt damit ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers voraus.

