EFZG: § 5 Satz 2
OGH 26. 6. 2024, 9 ObA 47/24p
➜ zu OLG Linz 12 Ra 6/24z, ARD 6902/5/2024 (Bestätigung)
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der beim beklagten Arbeitgeber als Hausbetreuer tätig war, endete einvernehmlich am 3. 4. 2023. Der Kläger begab sich unmittelbar danach zum Hausarzt, erwirkte eine Krankschreibung und war dann mehrere Monate durchgehend im Krankenstand. Er begehrt vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 4. 4. bis 25. 6. 2023, da das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG einvernehmlich gelöst worden sei (§ 5 Satz 2 EFZG). Der Arbeitgeber wendete dagegen ein, dass der Kläger gänzlich arbeitsfähig gewesen sei.

