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Der richtige Umgang mit E-Mail-Postfächern ausgeschiedener Arbeitnehmer

Thema - ArbeitsrechtDr. Angelika Pallwein-Prettner, LL.M. (NYU)/Elena Oberrauner, LL.M. (WU)ARD 6914/3/2024 Heft 6914 v. 4.9.2024

Arbeitgeber gehen allgemein davon aus, dass ihnen berufliche E-Mail-Postfächer von ausgeschiedenen Arbeitnehmern sowie die darin befindlichen E-Mails "gehören". Dies trifft zwar auf berufliche E-Mail-Korrespondenz zu, bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber uneingeschränkt Einsicht in die E-Mail-Postfächer ausgeschiedener Arbeitnehmer nehmen dürfen. Sobald nämlich eine Nachricht als privat erkennbar ist, ist die Einsicht zu unterlassen bzw sofort abzubrechen. Dieser Grundsatz gilt dabei völlig unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Privatnutzung des beruflichen E-Mail-Postfachs erlaubt, untersagt oder gar nicht geregelt haben.

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