ArbVG: § 102
ZPO: § 228
Wird ein U-Bahn-Fahrer vorübergehend in den "Leichtdienst" versetzt, nachdem er angeblich während der Einfahrt in eine U-Bahn-Station sein Mobiltelefon verwendet haben soll, was mit einer Gehaltseinbuße einhergeht, so stellen die Versetzung in den Leichtdienst sowie der Eintrag im Führungsblatt, die keinen unmittelbaren Einfluss auf sein Dienstverhältnis haben, keine Disziplinarmaßnahme, sondern lediglich eine "schlichte Verwarnung" dar, deren Wirksamkeit eine nicht feststellungsfähige Rechtstatsache ist.

