ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 16/24x
Der Kläger war seit 2013 beim beklagten Unternehmen als Fahrscheinkontrollor beschäftigt. Am 7. 7. 2022 verließ er den Dienst rund 20 Minuten vor dem eigentlichen Dienstende und ersuchte einen Arbeitskollegen, seinen Prüfstreifen für ihn abzustempeln. Als der Kläger am Nachhauseweg von seinem Vorgesetzten angerufen wurde, kehrte er wieder in den Dienst zurück und behauptete, auf der Toilette gewesen zu sein. Erst als ihn sein Vorgesetzter auf die Unglaubwürdigkeit dieser Verantwortung hinwies, legte er den wahren Sachverhalt offen und entschuldigte sich. Dennoch kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis, der Zentralbetriebsrat erklärte, die Kündigung nicht anfechten zu wollen.

