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Pfalz, Zur merkwürdigen Figur des Aufsehers im Betrieb, DRdA 2024/13

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6911/21/2024 Heft 6911 v. 7.8.2024

Wer eine Weisung des Dienstgebers zur Beförderung von anderen Dienstnehmern befolgt, hat in einem, wenn auch beschränkten Teilbereich von Vorgängen hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen und ist damit "Aufseher im Betrieb", so der OGH in der Entscheidung vom 27. 4. 2023, 9 ObA 118/22a (= ARD 6862/15/2023). Folglich greift das Dienstgeberhaftungsprivileg und eine Haftung des Arbeitnehmers als Lenker bei einem Unfall scheidet bei bloß fahrlässigem Verhalten aus. Kein Aufseher, sondern "gewöhnlicher" Kfz-Lenker ist hingegen derjenige, der einen im selben Betrieb tätigen Kollegen im eigenen Kfz in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne dass ihm diese Beförderung vom Dienstgeber aufgetragen worden wäre.

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