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Rückstellung wegen veruntreuter Gelder

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6911/15/2024 Heft 6911 v. 7.8.2024

EStG 1988: § 9, § 10, § 23

VwGH 22. 2. 2024, Ra 2023/13/0176

Mit Bescheiden setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 (jeweils vorläufig) fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin wies das BFG ab und erklärte die Bescheide als endgültig. Die W GmbH habe mit der Revisionswerberin einen Werkvertrag geschlossen. Die Revisionswerberin sei seit Juni 2005 ua damit beauftragt gewesen, Zahlungsvorschlagslisten für offene Rechnungen zu erstellen. Sie habe diesen Auftrag jedoch missbraucht, um im Jahr 2007 einen Betrag von ca € 45.000,- und im Jahr 2008 einen Betrag von ca € 217.000,- von den Konten der W GmbH auf ihre eigenen Konten überweisen zu lassen. Sie sei deswegen im März 2012 auch rechtskräftig verurteilt worden. Da alle von der Revisionswerberin erzielten und erklärten Einkünfte unstrittig Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien, seien auch die im Werkvertrag mit der W GmbH vereinbarten Entgelte gewerbliche Betriebseinnahmen. Da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Werkvertrag und den veruntreuten Geldern bestehe, seien auch die von ihr veruntreuten Gelder Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

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