KommStG 1993: § 6a Abs 1
WDAG: § 6a Abs 1
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit, sondern treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen führen kann. Er hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Personen in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten (hier: betreffend Kommunalsteuer und Wiener Dienstgeberabgabe), verborgen bleibt.

