ABGB: § 861, § 1029
OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 10/24x
Erklärungen unzuständiger Organe hat der (öffentlich-rechtliche) Dienstgeber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm diese zugerechnet werden können. In der Regel erfolgt
ABGB: § 861, § 1029
OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 10/24x
Erklärungen unzuständiger Organe hat der (öffentlich-rechtliche) Dienstgeber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm diese zugerechnet werden können. In der Regel erfolgt
