Das Arbeitnehmerschutzrecht enthält zwar Bestimmungen über Hitze in Räumen, nicht aber über Hitze im Freien. Für Bauarbeiter enthält das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) eine Regelung, wonach Hitze als Schlechtwetter gilt, womit auf Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit entfallen kann und der Bauarbeiter einen Lohnfortzahlungsanspruch in Höhe von 60 % hat. Die BUAK refundiert auf Antrag dem Arbeitgeber die bezahlten Schlechtwetterentschädigungen.

