ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 27. 3. 2024, 9 Ra 6/24d
Der Umstand, dass die Lebenserhaltungskosten eines gekündigten Arbeitnehmers schon vor der Kündigung das monatliche Nettoeinkommen erheblich überstiegen (hier: monatliche Lebenserhaltungskosten von € 2.946,- bei einem Nettoeinkommen von € 1.758,27) und ohne den Einkünften seiner Lebensgefährtin nicht bezahlt werden konnten, führt nicht automatisch zu einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers durch die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung, würde diese Automatik doch sparsame Personen, die weniger ausgeben als sie einnehmen, schlechter stellen. (Urteil rechtskräftig)

