EStG 1988: § 2 Abs 1
BFG 28. 6. 2024, RV/2100391/2024
Der Beschwerdeführer stand vom 1. 1. 2022 bis zum 31. 5. 2022 in einem Dienstverhältnis zur Arbeitgeberin 1. Nachdem er in der Folge vom 25. 6. 2022 bis zum 30. 9. 2022 Arbeitslosengeld bezogen hatte, war er vom 1. 10. 2022 bis zum 31. 12. 2022 bei der Arbeitgeberin 2 als Dienstnehmer beschäftigt. In seiner am 1. 3. 2023 auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 gab er die "Anzahl bezugsauszahlender Stellen" mit 1 an.

