VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 1
OLG Wien 22. 3. 2024, 7 Ra 73/23s
Gemäß den internen Vorgaben ist den Straßenbahnfahrern bei den Wiener Linien jede Benützung von Mobiltelefonen sowie Ton- und Bildwiedergabegeräten, die nicht fix mit dem Fahrzeug verbaut sind, während der Ausübung des Fahrdienstes verboten. Dazu zählen das Ablehnen von eingehenden Anrufen, das Abschalten allfälliger Erinnerungen, das Lesen von Nachrichten, etc. Die Geräte sind auszuschalten, in den Flugmodus oder auf ein lautloses Profil ohne Vibration zu schalten und nicht im Bereich des Fahrerplatzes zu deponieren. Nur während der Stehzeiten ist nach Abschluss aller dienstlichen Tätigkeiten (Wagenumsicht, Behandlung allfälliger Kundenanfragen, etc) bis auf Widerruf die private Verwendung von Mobiltelefonen sowie Ton- und Bildwiedergabegeräten ausschließlich in Anfangs- und Endstellen geduldet.

