VBG: § 34
OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 6/24a
Der - insgesamt auch für Dienstverhältnisse nach dem VBG wie hier geltende - Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber - bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechts - die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aus-

