Landesvertragslehrpersonengesetz: § 4
OGH 25. 4. 2024, 8 ObA 12/24h
Die Klägerin wurde beim beklagten Land als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule als Professorin beschäftigt, und zwar befristet von 7. 1. 2019 bis 1. 9. 2019, und in der Folge jeweils verlängert bis 6. 9. 2020, bis 5. 9. 2021 und zuletzt bis 4. 9. 2022; von einer weiteren Verlängerung des Dienstverhältnisses über den 4. 9. 2022 hinaus nahm der beklagte Dienstgeber Abstand.

