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Vereinfachte Kommunikation mit dem AMS - BGBl

Neue VorschriftenSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6907/15/2024 Heft 6907 v. 10.7.2024

BGBl I 2024/66, ausgegeben am 4. 7. 2024
➜ zu Regierungsvorlage 2550 BlgNR 27. GP
siehe ARD 6901/1/2024

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

1. Überblick

Die Gesetzesnovelle sieht einen Ausbau der Digitalisierung des Arbeitsmarktservice vor, indem sowohl Antragstellungen als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen sollen. Dies führt zu einer effizienteren Verwaltung und ermöglicht dem AMS vermehrt Ressourcen für die Betreuung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen aufzuwenden. Vorrangig soll künftig sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgen. Die persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist nur bei erstmaliger Antragstellung oder erneuter Antragstellung nach über 2 Jahren verpflichtend. Diese Verpflichtung einer persönlichen Vorsprache hat auf die Antragstellung nur dann eine Auswirkung, wenn die arbeitslose Person im Zusammenhang mit dem Antrag (Nachreichen fehlender Unterlagen) vom AMS gesetzte Fristen oder Termine ohne berücksichtigungswürdigen Grund versäumt. In allen anderen Fällen kann das AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichten.

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