EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4 lit e und lit f
BFG 13. 6. 2024, RV/1100099/2024
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist unbeschränkt steuerpflichtig, hat einen ausländischen Arbeitgeber und ist Grenzpendler in die Schweiz. Im Beschwerdezeitraum erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 machte er die in der Schweiz in Abzug gebrachten SV-Beiträge als Werbungskosten geltend. Zusätzlich dazu beantragte er, die Prämie für eine private Krankenversicherung iHV € 2.825,94 zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

