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Änderung des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6907/2/2024 Heft 6907 v. 10.7.2024

Ziel des im Frühjahr in Kraft getretenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetzes (BGBl I 2024/25, ARD 6894/12/2024) ist es, Bezeichnungen wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge gesetzlich zu schützen und Absolventen einschlägiger Fachausbildungen vorzubehalten. Anders als für den Bereich der Sozialarbeit wurden allerdings für den Bereich der Sozialpädagogik keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Dies soll nun mit dem Initiativantrag 13. 6. 2024, 4106/A BlgNR 27. GP nachgeholt werden: Demnach soll zur Führung der Bezeichnung "Sozialpädagoge" bzw "Sozialpädagogin" auch berechtigt sein, wer innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (29. 3. 2024) ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes Masterstudium der Sozialpädagogik im Ausmaß von 120 ECTS abschließt.

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