MSchG: § 10a
OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 85/23t
Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin ab 1. 6. 2022 als kaufmännische Angestellte im Office Management beschäftigt. Im Dienstvertrag wurde ein Probemonat vereinbart. Außerdem wurde vereinbart, dass die beiden darauffolgenden Monate als befristetes Arbeitsverhältnis gelten. Wird das Arbeitsverhältnis über die 3 Monate hinaus ohne besondere Befristung fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.

