BPGG: § 3a, § 21c Abs 1 und Abs 3
AVRAG: § 14a, § 14c
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz nach § 14c Abs 1 AVRAG gegen Entfall des Entgelts zur Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen vereinbaren, haben nach § 21c Abs 1 BPGG Anspruch auf Pflegekarenzgeld, wenn die pflegebedürftige Person nach österreichischem Recht Pflegegeld ab der Stufe 3 bezieht. Diese Akzessorietät des Pflegekarenzgeldes zum nach österreichischem Recht gewährten Pflegegeld ist geeignet, Wanderarbeitnehmer, deren pflegebedürftiger Angehöriger in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist und nach dem dort geltenden Recht Pflegegeld bezieht, stärker zu beeinträchtigen als österreichische Staatsbürger, deren Familien idR ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Insofern liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor, die nur zulässig ist, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das insbesondere der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit dient und eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels darstellt.
