Im Zuge der COVID-19-Pandemie gab es zur Entlastung der Unternehmen zahlreiche Abgabenstundungen bzw wurden Zinssätze vorübergehend gesenkt. So war auch vorgesehen, dass die Stundungszinsen für Abgabenschulden (§ 212 BAO) bis 31. 3. 2024 nur 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr betragen. Diese Sonderregelung läuft nunmehr aus (siehe § 323c Abs 13 BAO), sodass ab 1. 7. 2024 die Stundungszinsen wieder mit 4,5 % über dem Basiszinssatz berechnet werden - Zinssatz ab 1. 7. 2024: 8,38 %.

