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Wiesinger, Die Kollektivvertragsunterworfenheit im schwerpunktlosen Mischbetrieb, ZAS 2024/13

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6904/18/2024 Heft 6904 v. 19.6.2024

Der Beitrag widmet sich der Thematik des schwerpunktlosen Mischbetriebs. Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches vor, so findet gemäß § 9 Abs 4 AVRAG der KV jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. Wiesinger zieht im Rahmen seiner Analyse die folgenden wesentlichen Schlüsse: Bei der Frage, welcher KV zur Anwendung kommt, sind nur jene KV zu berücksichtigen, die nach § 8 ArbVG auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar sind und kollidieren. Beruht die Mitgliedschaft zu einer KV-Partei auf einer Gewerbeberechtigung, die objektiv nicht erforderlich ist, bleibt dieser KV außer Betracht. Ein KV ist aber auch nur dann zu berücksichtigen, wenn sich zumindest eine Partei in ihrem Vorbringen auf diesen berufen hat. Hinsichtlich der Zahl der unterworfenen Arbeitnehmer, die nach § 9 Abs 4 ArbVG entscheidend ist, ist auf die Zahl der Arbeitnehmer nach Köpfen aller Arbeitnehmer in ganz Österreich abzustellen.

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