EStG 1988: § 103 Abs 1a
ZBV 2016: § 2 Abs 2 Z 3
Ein der Förderung der Wissenschaft und Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt im öffentlichen Interesse, wenn die dem zuziehenden Wissenschaftler zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) mindestens das für die Blaue Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt betragen. Es muss sich dabei um das unbedingt zustehende Gehalt handeln, in das - neben dem Grundgehalt und den Sonderzahlungen - auch laufende Sachbezüge (etwa für einen Pkw) und laufend gebührende Zulagen einzubeziehen sind, nicht jedoch Leistungsprämien oder pauschale Kostenersätze wie ein Umzugskostenaufwand, Reisezuschüsse oder Einmalzahlungen.

