Naturalbezüge sind als Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei nur dann von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, solange es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entspricht. Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen in § 4 der Sachbezugswerteverordnung, wonach der Sachbezug bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs mit null anzusetzen ist, kann aber nach Ansicht des OGH nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-Pkw für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind. Der OGH bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz, die bei der Bemessung des vom Vater an den (minderjährigen) Sohn zu zahlenden Unterhalts den in der Bereitstellung eines Elektroautos durch den Arbeitgeber des Vaters liegenden Vorteil berücksichtigte und der Unterhaltsbemessungsgrundlage (in Form richterlicher Schätzung) einen Betrag von € 100,- monatlich hinzurechnete. Da mit dieser Höhe jedenfalls keine Fehlbewertung zu Lasten des Vaters vorliegt, konnte der OGH die Frage unbeantwortet lassen, ob zur Ermittlung des in der Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs durch den Arbeitgeber liegenden Naturalbezugs (allenfalls auch) die Vorschriften der Sachbezugswerteverordnung zur Überlassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor herangezogen werden können. (OGH 23. 4. 2024, 2 Ob 44/24w)

