EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 10
BFG 29. 4. 2024, RV/3100094/2024
Die Beschwerdeführerin war Lehrerin an einer Volksschule und führte eine Integrationsklasse. Sie befindet sich derzeit in Karenz, möchte aber danach wieder als Lehrerin tätig werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch in Zukunft wieder eine Integrationsklasse führen wird. Sie strebt zudem eine nebenberufliche Tätigkeit als selbstständige Lebens- und Sozialberaterin an.

