AlVG: § 16 Abs 1 lit k, § 25
GlBG: § 12 Abs 7
Nach § 16 Abs 1 lit k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Entscheidend für die Subsumtion einer Zahlung des Dienstgebers unter den Begriff "Kündigungsentschädigung" iSd § 16 Abs 1 lit k AlVG ist lediglich, ob die bezogene Ersatzleistung das laufende vertragsgemäße Entgelt über den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses hinaus mitumfasst. Eine Schadenersatzzahlung nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG, die ein Dienstnehmer nach einem außergerichtlichen Vergleich wegen der diskriminierenden Auflösung seines Dienstverhältnisses erhält, ist daher als "Kündigungsentschädigung" iSd § 16 Abs 1 lit k AlVG anzusehen und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für den entsprechenden Zeitraum.

