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Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Anspruch auf Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6903/11/2024 Heft 6903 v. 12.6.2024

AlVG: § 16 Abs 1 lit k, § 25

GlBG: § 12 Abs 7

Nach § 16 Abs 1 lit k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Entscheidend für die Subsumtion einer Zahlung des Dienstgebers unter den Begriff "Kündigungsentschädigung" iSd § 16 Abs 1 lit k AlVG ist lediglich, ob die bezogene Ersatzleistung das laufende vertragsgemäße Entgelt über den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses hinaus mitumfasst. Eine Schadenersatzzahlung nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG, die ein Dienstnehmer nach einem außergerichtlichen Vergleich wegen der diskriminierenden Auflösung seines Dienstverhältnisses erhält, ist daher als "Kündigungsentschädigung" iSd § 16 Abs 1 lit k AlVG anzusehen und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für den entsprechenden Zeitraum.

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