EpiG: § 32
Wird nur einer von zwei Rechtsanwälten einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei nach dem Epidemiegesetz abgesondert und sieht der Partnerschaftsvertrag zwischen den beiden Kanzleipartnern eine Gewinnaufteilung im Verhältnis 50:50 vor, kann der abgesonderte Rechtsanwalt auch nur für den aufgrund des Gesellschaftsvertrags auf ihn entfallenden Anteil des Verdienstentgangs der Rechtsanwaltskanzlei eine Vergütung nach § 32 EpiG geltend machen.

