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BFG: Thermenaufenthalt keine außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6902/16/2024 Heft 6902 v. 5.6.2024

EStG 1988: § 34

BFG 25. 4. 2024, RV/7103388/2023

Die Beschwerdeführerin hat sich von 29. 4. bis 13. 5. 2022 in einem Thermenhotel (5 Sterne) aufgehalten und dort folgende Behandlungen beansprucht: 29. 4. 17:30 Uhr ärztliche Untersuchung; 30. 4. 17:30 Uhr Peeling mit Himalaya-Salz; 2. bis 12. 5. jeweils 9 Uhr Fango, Dusche und Thermalbad mit Ozon, 10:15 Uhr Therapeutische Massage. Dem Aufenthalt zugrunde lag eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 1. 4. 2022 mit dem Wortlaut: "Fango, PT, HM, UWM, LD Abano Therme", von der Gesundheitskasse gab es keinen Kostenersatz.

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