AVRAG: § 3
OLG Wien 27. 2. 2024, 7 Ra 81/23t
B*** schloss am 13. 11. 2020 einen Mietvertrag für ein Lokal in Wien ab, das er übernehmen wollte. Aufgrund des schlechten Gesamtzustandes des Lokals entschied sich B*** dazu, umfassende Renovierungsarbeiten vorzunehmen. B*** vereinbarte mit der Klägerin, dass sie bei der Renovierung aushelfen sollte. Sie arbeitete erstmals am 3. 1. 2021 für B*** und kam im Schnitt etwa zwei Mal pro Woche auf die Baustelle. Ihr Aufgabengebiet umfasste ua die Erledigung von Einkäufen, die Zubereitung von Mahlzeiten für die Arbeiter und die Reinigung des Lokals.

