EStG 1988: § 34
Bei einer Operation der Achillessehne in einer Privatklinik ist ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich (weder mit noch ohne Selbstbehalt), wenn weder erwiesen ist, dass vor der Operation mit einer längeren Wartezeit in einem öffentlichen Krankenhaus zu rechnen gewesen wäre, noch, dass die Dringlichkeit der Operation einem entsprechenden Zuwarten entgegengestanden hätte.