In der Entscheidung C-477/21 MÁV-START vom 2. März 2023 hat sich der EuGH erstmals mit dem Verhältnis der Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Ruhezeit gemäß Art 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG auseinandergesetzt.1 Durch diese Entscheidung hat der EuGH eine Reihe für das österreichische Arbeitsruherecht klärungsbedürftiger - und in der Literatur bis dato unterschiedlich beantworteter - Fragen aufgeworfen. Daneben ist auch der mögliche Einfluss der gegenständlichen Entscheidung auf die Ruhezeiten für die Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß der Lenk- und Ruhezeiten-VO sowie auf jene Lenker, die den Bestimmungen des AZG und ARG unterliegen, unbeantwortet.