Mit BGBl I 2024/11 wurde die Liste der Mindestangaben im Dienstzettel oder im schriftlichen Arbeitsvertrag bei Verrichtung einer länger als einen Monat dauernden Tätigkeit im Ausland ua um den Punkt "Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird" ergänzt (siehe ARD 6893/19/2024; gültig für ab 28. 3. 2024 neu abgeschlossene Dienstverträge). Diese Angabe findet man ua auf dem EU-Portal "YourEurope" (Direktlink: https://tinyurl.com/YourEurope-Portal ): Unter der Zwischenüberschrift "Nationale Internetseiten und Kontaktstellen" kann man den jeweiligen Staat auswählen, in den der Dienstnehmer entsendet wird; der entsprechende Link kann dann im Dienstzettel/Dienstvertrag eingetragen werden. ( Quelle: WIKU-News vom 11. 4. 2024)