Ministerialentwurf 28. 3. 2024, 325/ME NR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden soll
1. Überblick
Vorrangig soll künftig sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des AMS erfolgen. Die zwingende persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder wiederholter Antragstellung nach über 2 Jahren verpflichtend sein. In allen anderen Fällen kann das AMS darauf verzichten. Auch Zustellungen an die arbeitslose Person sollen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen.